Schwellenwerte und ihre Bedeutung für die Deklaration von Hilfsstoffen von besonderem Interesse.
Die Schwellenwerte, die im Anhang 3a der AMZV gelistet sind, geben an, ab welcher Konzentration/Menge der betreffende Hilfsstoff als «Hilfsstoff von besonderem Interesse» gilt. Dadurch ergibt sich folgende Regelung:
Wenn ein Hilfsstoff aus dem Anhang 3a AMZV unterhalb des darin definierten Schwellenwerts enthalten ist oder der dort aufgeführte Applikationsweg nicht zutrifft, dann gilt er als normaler Hilfsstoff: Es entfallen damit sowohl die Warnhinweise als auch die Deklaration auf der Packung und die quantitative Deklaration in der Fachinformation.